Aufnahmekriterien
(Grundlage ist die Rahmenvereinbarung zu § 39 a Abs. 1 Satz 4 SGB V)
Krankheitsbilder
- Fortgeschrittene Krebserkrankung
- Vollbild der Infektionskrankheit AIDS
- Erkrankungen des Nervensystems mit unaufhaltsam fortschreitenden Lähmungen
- Endzustand einer chronischen Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung
Anspruchsberechtigte Versicherte
- Die Patientin/der Patient leidet an einer Erkrankung, die progredient verläuft.
- Eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V ist nicht erforderlich.
- Eine palliativ-medizinische Behandlung ist notwendig und erwünscht.
- Eine Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus, weil der palliativ-medizinische und palliativpflegerische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf die Möglichkeit der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt.
Genehmigungsverfahren
(das Hospiz ist dabei gerne behilflich)
- Eine ärztliche Verordnung erfolgt (i.d.R. ist damit auch das Ausfüllen eines Erhebungsbogen zur Frage der stationären Hospizpflege verbunden).
- Das Hospiz nimmt ggf. Begutachtungen vor Ort vor.
- Die Krankenkasse prüft anhand der Unterlagen die Kostenübernahme auf Grundlage der Rahmenvereinbarung. In unschlüssigen Fällen wird der medizinische Dienst (MdK) eingeschaltet. Eine Bewilligung wird zunächst auf vier Wochen bis maximal vier Monaten begrenzt. Bei Bedarf stellt das Hospiz in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten einen Antrag auf Verlängerung.
- Das Hospiz nimmt die Patientin/den Patienten erst auf, wenn eine Genehmigung der Kostenübernahme schriftlich, per Fax oder mündlich vorliegt.


