Informationen für Ärzt*innen

Aufnahme

Grundlage ist die Rahmenvereinbarung zu § 39 a Abs. 1 Satz 4 SGB V

Ansprechpartnerin

Justina Maiworm, Sozialarbeiterin im Hospiz Kieler Förde
Tel.: (0431) 79 96 79 – 12
Fax: (0431) 79 96 79 – 42

Grundvoraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz

Krankheitsbilder, insbesondere

  • onkologische Erkrankung
  • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS
  • neurologische Erkrankung
  • chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung

Weiterhin

  • Die Patient*innen leiden an einer Erkrankung
    • die progredient verläuft und
    • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung notwendig und erwünscht ist und
    • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
  • Eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V ist nicht erforderlich.
  • Eine Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus, weil der palliativ-medizinische und palliativpflegerische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf die Möglichkeit der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt.
  • Eine ambulante Versorgung im Haushalt, in der Familie, bei Bewohner*innen einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe nicht ausreicht, weil der palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf, der aus der Krankheit resultiert, die Möglichkeiten der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt. Damit sind neben den An- und Zugehörigen insbesondere die folgenden Versorgungsmöglichkeiten gemeint:
    • vertragsärztliche Versorgung
    • die Leistungen der häuslichen Krankenpflege
    • die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
    • die Begleitung durch einen ambulanten Hospizdienst sowie
    • Angebote durch weitere Berufsgruppen und ergänzende ambulante Versorgungsformen

Genehmigungsverfahren

(das Hospiz ist dabei gerne behilflich)

  • Ein ärztlich ausgefüllter Erhebungsbogen zur Frage der stationären Hospizbedürftigkeit erfolgt
  • Die Krankenkasse oder der medizinische Dienst (MDN) prüft anhand der Unterlagen die Kostenübernahme auf Grundlage der Rahmenvereinbarung.
  • Eine Aufnahme kann erfolgen wenn eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt.

Weitere Informationen und Unterlagen zum Download

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin

Deutscher Hospiz- und Palliativverband